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Grundgesetz Schutz Vor Entzug Der Staatsangehoerigkeit

Grundgesetz: Schutz vor Entzug der Staatsangehörigkeit

Artikel 16 schützt deutsche Staatsbürger

Keine willkürliche Entziehung

Artikel 16 des deutschen Grundgesetzes (GG) garantiert den Schutz vor willkürlichem Entzug der Staatsangehörigkeit. Absatz 1 besagt: "Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden." Dies bedeutet, dass deutschen Staatsbürgern ihre Staatsbürgerschaft nicht einfach weggenommen werden kann, zum Beispiel als Bestrafung für Straftaten oder politische Überzeugungen.

Absatz 2 regelt jedoch, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist: "Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen erfolgen, wenn er selbst die Entlassung beantragt hat oder dessen Verhalten den Interessen der Bundesrepublik Deutschland schwer zuwiderläuft."

Damit ist ein Entzug der Staatsangehörigkeit nur in Ausnahmefällen möglich, wenn beispielsweise ein Staatsbürger seine Staatsbürgerschaft ausdrücklich beantragt oder durch sein Verhalten die Bundesrepublik Deutschland schädigt. Der Verlust der Staatsangehörigkeit muss außerdem immer auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen.


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